Allgemeine Informationen zum Amateurfunk

 

Funk-HB9B Allgemein
Sämtliche Amateurfunk-Frequenzbänder mit der Amateurfunkkonzession 2  
An der im vergangenen Juli zu Ende gegangenen World Radio Conference (WRC 2003) in Genf ist unter anderem entschieden worden, dass die Morseprüfung als Zugang zu den Kurzwellenbändern nicht mehr obligatorisch ist.
Auf Grund dieses Entscheids führt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) keine Morseprüfungen mehr durch und gibt allen Inhabern einer Amateurfunkkonzession 2 (UKW-Lizenzen) den Zugang zu sämtlichen dem Amateurfunk zur Verfügung stehenden Frequenzbändern frei.
Die heute gültigen Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweise für Funkamateure werden dem neu zu schaffenden „Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk“ gleichgestellt.

Die Verordnung des Bundesrates über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 6. Oktober 1997 und die Verordnung des BAKOM über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 9, Dezember 1997 werden entsprechend angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Bis zum Inkrafttreten der erwähnten Verordnungsänderungen erteilte das BAKOM einer Amateurfunkkonzession 2 (CEPT cl. 2) die Bewilligung, ab sofort alle für den Amateurfunk bestehenden Frequenzbänder zu benutzen. Diese Bewilligung ist vorläufig nur in der Schweiz gültig.

Die notwendigen Anpassungen in den CEPT-Empfehlungen betreffend gegenseitiger Anerkennung der neuen Konzessionen und Fähigkeitsausweise werden gegenwärtig noch auf internationaler Ebene diskutiert.

Nur Dank der guten Zusammenarbeit zwischen dem BAKOM und der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA) konnte diese Bewilligung für HB9 UKW-Amateure in so kurzer Zeit realisiert werden. Somit ist HB9DRS (Hans-Peter Strub) seit dem 18. Juli auch auf den Kurzenwellen zu hören.

Infos unter: http://www.bakom.ch/themen/frequenzen/00689/01560/index.html?lang=de

Die CEPT-Lizenz

Die von der CEPT (Conférence européenne administrations des postes et des télécommunications) beschlossene Empfehlung T/R 61-01 sieht die gegenseitige Anerkennung der Amateurfunklizenzen und die Zulassung des vorübergehenden Betriebes (bis 3Monate) von Amateurfunkstationen ohne Ausstellung einer besonderen Gastlizenz im Ausland vor. Nicht der CEPT angehörenden Ländern haben die Möglichkeit, sich der Empfehlung T/R 61-01 anzuschliessen.

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Einsteigerlizenz: Amateurfunkkonzession 3  

Seit dem 1. Mai 2000 sind in der Schweiz verschiedene Verordnungsänderungen in Kraft, u.a. die Einsteigerlizenz für Funkamateure.
Mit der starken Verbreitung von Mobilfunk (Natel) und Internet entstand bei vielen Radioamateuren eine gewisse Interessensverlagerung, so dass der Nachwuchs an Amateurfunkern in den letzten Jahren zurückging. Mit einer Einsteigerlizenz soll nun der Zugang zum Amateurfunk erleichtert und dieser rückläufigen Tendenz entgegengewirkt werden.
Die Idee einer erleichterten Amaterfunkkonzession bestand schon seit einiger Zeit. Lange wurde auch auf eine einheitliche internationale Lösung hin tendiert. Diverse Vorstösse in dieser Richtung brachten jedoch keinen Erfolg. Dies hauptsächlich wegen der unterschiedlichen Interpretation dieser Novice Licences. Trotzdem haben verschiedene europäische Länder (z.B. Deutschland und die Niederlande) bereits eine Einsteigerlizenz für Funkamateure geschaffen, in den USA ist die Novizen-Lizenz ja schon lange ein Begriff.
Es konnte deshalb niemand verwundern, dass auch die Union der Schweizerischen Kurzwellenamateure USKA im Jahr 1998 mit einer Anfrage an das Bundesamt für Kommunikation gelangte. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des BAKOM und der USKA legte daraufhin die grundsätzlichen Bedingungen für eine Einsteigerlizenz in der Schweiz (Amateurfunkkonzession 3) fest und erarbeitete die entsprechende Verordnungsänderung.

Was darf ein zukünftiger Amateurfunker mit einer Einsteigerlizenz ?

Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt eine Funkanlage auf den Frequenzbänder 144-146 MHz und 430-440 MHz in der Betriebsarten Radiotelefonie, Fernschreiben, Packet Radio zu benützen. Die Sendeleistung auf 144-146 MHz und 430-440 MHz ist auf 50 W ERP begrenzt. Seit dem 1.1.2008 sind HB3-er-Lizenzen auf Kurzwelle zugelassen, und zwar auf 160m, 80m, 15m und 10m. Die erlaubte Sendeleistung auf Kurzwellen beträgt 100 W. Es dürfen nur im Handel erhältliche Funkanlagen betrieben werden. Anpassungen an den Geräten sind nur zulässig, sofern sie nicht senderseitig verändert werden.

Prüfungsbedingungen

Die Prüfung umfasst ca. eine 20 minütige schriftliche Arbeit in den Fächern, Internationales Radioreglement, Frequenzmanagement und Funkkonzessionen, sowie die Verordnung des BAKOM zu den vorgenannten Bereichen.
Die Grundlagen der Elektro- und Funktechnik werden in einer zusätzlichen ca. 75 minütigen Prüfungsdauer abgefragt. Die fragen sind so gestellt, dass sie durch logisches Überlegen beantwortet werden können und die Geprüften dadurch den Nachweis erbringen können, dass sie oder er sich mit der Materie befasst hat. Dazu werden einfache Rechenaufgaben aus den Grundlagen der Elektro- und Funktechnik angewendet.
Das Rechnen beschränkt sich auf einfache Beispiele aus dem ohmschen Gesetz ohne Formelumbau und Algebra.

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