An der im vergangenen Juli zu Ende gegangenen World
Radio Conference (WRC 2003) in Genf ist unter anderem entschieden
worden, dass die Morseprüfung als Zugang zu den Kurzwellenbändern
nicht mehr obligatorisch ist.
Auf Grund dieses Entscheids führt das Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) keine Morseprüfungen mehr durch und gibt allen Inhabern
einer Amateurfunkkonzession 2 (UKW-Lizenzen) den Zugang zu sämtlichen
dem Amateurfunk zur Verfügung stehenden Frequenzbändern
frei.
Die heute gültigen Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweise
für Funkamateure werden dem neu zu schaffenden „Fähigkeitsausweis
für den Amateurfunk“ gleichgestellt.
Die Verordnung des Bundesrates über Frequenzmanagement und
Funkkonzessionen vom 6. Oktober 1997 und die Verordnung des BAKOM über
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 9, Dezember 1997 werden
entsprechend angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar
2004 in Kraft.
Bis zum Inkrafttreten der erwähnten Verordnungsänderungen
erteilte das BAKOM einer Amateurfunkkonzession 2 (CEPT cl. 2) die
Bewilligung, ab sofort alle für den Amateurfunk bestehenden
Frequenzbänder zu benutzen. Diese Bewilligung ist vorläufig
nur in der Schweiz gültig.
Die notwendigen Anpassungen in den CEPT-Empfehlungen betreffend
gegenseitiger Anerkennung der neuen Konzessionen und Fähigkeitsausweise
werden gegenwärtig noch auf internationaler Ebene diskutiert.
Nur Dank der guten Zusammenarbeit zwischen dem BAKOM und der Union
Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA) konnte diese Bewilligung
für HB9 UKW-Amateure in so kurzer Zeit realisiert werden.
Somit ist HB9DRS (Hans-Peter Strub) seit dem 18. Juli auch auf
den Kurzenwellen zu hören.
Infos unter: http://www.bakom.ch/themen/frequenzen/00689/01560/index.html?lang=de
Die CEPT-Lizenz
Die von der CEPT (Conférence européenne administrations
des postes et des télécommunications) beschlossene
Empfehlung T/R 61-01 sieht die gegenseitige Anerkennung der Amateurfunklizenzen
und die Zulassung des vorübergehenden Betriebes (bis 3Monate)
von Amateurfunkstationen ohne Ausstellung einer besonderen Gastlizenz
im Ausland vor. Nicht der CEPT angehörenden Ländern haben
die Möglichkeit, sich der Empfehlung T/R 61-01 anzuschliessen.

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